Beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung: Was Arbeitgeber erstatten können
25.03.2026
Fallen der Ort des Arbeitsplatzes und der Lebensmittelpunkt auseinander, z. B. nach einem beruflichen Wechsel oder einer Versetzung, kommt es oftmals zur Begründung eines zweiten Haushalts des Arbeitnehmers. Ein solcher liegt vor, wenn neben dem eigenen Hausstand (Hauptwohnung) am Ort der ersten Tätigkeitsstätte eine weitere Wohnung (Zweitwohnung) unterhalten wird. Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung – die Finanzverwaltung geht von 10 % der laufenden Kosten aus – voraus.
Der Arbeitnehmer kann die ihm im Zuge des doppelten Haushaltes erwachsenen Kosten in einem gewissen Rahmen als Werbungskosten abziehen. Abweichend hiervon besteht für den Arbeitgeber jedoch auch die Möglichkeit, die entstandenen Kosten steuerfrei zu erstatten. Hier gilt der gleiche Rahmen wie beim Werbungskostenabzug.
Die Übernahme durch den Arbeitgeber kann Wechselbereitschaft erhöhen, Wertschätzung ausdrücken oder zur Unternehmensbindung beitragen – in Zeiten von Fachkräftemangel nicht zu unterschätzende Gründe für eine Übernahme.
Das kann übernommen werden:
1. Fahrtkosten
Bei Nutzung eines eigenen Kfz für Zwecke des Umzugs (Begründung und Aufgabe der Zweitwohnung) nach allgemeinen Reisekosten mit 0,30 € je Kilometer sowie eine wöchentliche Heimfahrt vom Ort der Zweitwohnung zur Hauptwohnung mit 0,38 € je Kilometer. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die tatsächlichen Kosten.
2. Verpflegungsmehraufwand
In den ersten drei Monaten nach Dienstreisen-grundsätzen mit 14 € je An-/Abreisetag und 28 € für volle Tage. Maßgebend ist die Abwesenheit von der Haupt-, nicht von der Zweitwohnung.
3. Übernachtungskosten
Laufende Kosten für den Unterhalt der Zweitwohnung bis zu 1.000 € je Monat. Hierzu zählen insbesondere die Miete, Betriebskosten, Zweitwohnungssteuer oder Abschreibungen, Schuldzinsen und Nebenkosten.
4. Einrichtungsgegenstände
Aufwendungen für Hausrat und Einrichtung, soweit angemessen. Eine feste Obergrenze gibt es nicht, allerdings geht die Finanzverwaltung nur bis zu 5.000 € von Angemessenheit aus.
Vergleichbare Grundsätze gelten auch für im Ausland begründete doppelte Haushalte, wobei der berücksichtigungsfähige Höchstbetrag für Unterkunftskosten in diesem Fall 2.000 € beträgt.
