Der digitale Nachlass im Erbrecht
01.12.2022
Als digitalen Nachlass bezeichnet man die Gesamtheit der Konten und Daten des Erblassers im Internet und sämtliche Rechtsverhältnisse, die IT-Systeme betreffen. Umfasst sind also beispielsweise Konten in sozialen Medien, Rechte an online veröffentlichten Fotos, Kryptowährungen und alle Vertragsbeziehungen im Internet.
Auch digitales Vermögen geht vollumfänglich auf die Erben über. Der Bundesgerichtshof hat schon 2018 zur Vererblichkeit eines Facebook-Kontos den digitalen Nachlass dem analogen Nachlass gleichgestellt.
Dem stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers, noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen. Den Erben muss vom Anbieter eines Dienstes ermöglicht werden, den Inhalt des Accounts so wahrzunehmen, wie es der Nutzer selbst durch die Eingabe der Zugangsdaten täte. Die Überreichung eines Sticks mit allen gespeicherten Daten genügt nicht.
Es ergeben sich in der Folge zahlreiche Probleme. Die Daten und Konten im Internet sind im Allgemeinen passwortgeschützt. Auch ob und welche Verträge im Internet geschlossen wurden, ist für die Erben nicht ohne weiteres erkennbar. Das Bewusstsein für solche Probleme kann aber helfen, diese Dinge rechtzeitig zu regeln.
So kann der Erblasser die Auflage in sein Testament aufnehmen, dass in einer bestimmten Weise mit dem digitalen Nachlass verfahren wird, z. B. könnte dieser unverzüglich gelöscht werden müssen. Es empfiehlt sich, eine Person des Vertrauens zu bestimmen, welche diese Aufgabe übernimmt.
Idealerweise gibt es eine Liste der genutzten Dienste und Verträge einschließlich Festlegungen, was damit geschehen soll. So können offene Rechnungen bezahlt und Verträge gekündigt werden. Passwörter können auf einem gut verwahrten USB-Stick gespeichert werden. Alternativ dazu kann auch die Verwendung eines Programms zur Passwortverwaltung hilfreich sein, welches mit einem Masterpasswort abgesichert wird.