Disquotale Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft
30.09.2020
Freigebige Zuwendungen unter Lebenden unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine Schenkung setzt dabei in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung unentgeltlich ist. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Willens des Zuwendenden zur Freigebigkeit. Erforderlich ist also eine Vermögensverschiebung, d. h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten.
Eine Personengesellschaft kann zwar zivilrechtlich als Beschenkte an einem Schenkungsvorgang beteiligt sein. Sie kann aber schenkungsteuerrechtlich nicht Bedachte einer freigebigen Zuwendung sein. Fällt also einer solchen Gesamthandsgemeinschaft durch Erbanfall oder Schenkung Vermögen zu, unterliegt sie nicht der Erbschaftoder Schenkungsteuer. Steuerpflichtig sind vielmehr je nach den Umständen alle oder einzelne Gesellschafter.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheidenden Fall führte ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) dem Gesellschaftsvermögen im Wege einer Einlage ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zu, der hinsichtlich der Höhe über den aufgrund seiner Beteiligung an der KG geschuldeten Anteil hinausging (disquotale Einlage). Strittig war, ob in dieser Konstellation eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorlag, der zu einer entsprechenden Schenkungsteuerpflicht führte. Der BFH bestätigte das, da sich durch die Einlage die gehaltene Beteiligung des anderen Gesellschafters am Gesamthandsvermögen erhöhte, weil der einbringende Gesellschafter keine dem Wert seiner Einlage entsprechende Gegenleistung erhielt. Der andere Gesellschafter wurde objektiv auf Kosten des einbringenden Gesellschafters bereichert.