Elternteilzeit - Fallstricke für Arbeitgeber
20.05.2020
Bei der Begründung und Formulierung der Ablehnung eines Teilzeitverlangens eines Arbeitnehmers in der Elternzeit müssen Arbeitgeber und Personalchefs ein gesteigertes Maß an Sorgfalt aufwenden. In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts im September 2019 wurde entschieden, dass eine Berufung nur auf diejenigen Gründe statthaft wäre, die bereits im Ablehnungsschreiben enthalten waren. Nach dieser Rechtsprechung ist klar: Wenn der Arbeitgeber bekannte oder konkret absehbare Gründe im Ablehnungsschreiben nicht angibt, trägt er die Konsequenzen. Damit verdichtet sich die bisherige arbeitnehmerfreundliche Linie. Eine gewisse Erleichterung gibt es für den Arbeitgeber. Im Ablehnungsschreiben muss nur der wesentliche Kern der betrieblichen Hinderungsgründe benannt sein, einer substantiierten Darlegung bedarf es nicht. Die Sorgfaltspflicht freilich trifft zukünftig beide Parteien des Arbeitsverhältnisses: So kann der Arbeitnehmer nach Antragsstellung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit nicht mehr einseitig ändern, wenn die Verteilung der Arbeitszeit eine Bedingung für den Teilzeitantrag war.