Endlich: BMF äußert sich zur Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung
26.11.2020
Gemäß den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist dabei Voraussetzung für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts. Die europäische und deutsche Rechtsprechung haben sich in den vergangenen Jahren mit verschiedenen Sachverhalten beschäftigt, wann Rechnungen mit fehlerhaften Bestandteilen den Vorsteuerabzug nicht infrage stellen oder zumindest rückwirkend korrigiert werden können.
Mit dem langersehnten Schreiben aus September dieses Jahres hat nun auch die deutsche Finanzverwaltung endlich zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung sowie zum Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung Stellung genommen. Aus Sicht von Unternehmern und der umsatzsteuerlichen Beratungspraxis schaffen die Ausführungen zumindest in Bezug auf einige Themen Rechtssicherheit. So wird z. B. klargestellt, dass die rückwirkende Berichtigung eine berichtigungsfähige Rechnung voraussetzt. Dazu muss das zu berichtigende Dokument folgende Mindestangaben enthalten: leistender Unternehmer, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt sowie Steuerbetrag. Das Fehlen von anderen Rechnungspflichtangaben steht einer Rückwirkung nicht entgegen. Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung kann unter den allgemeinen Voraussetzungen, z. B. durch Stornierung und Neuausstellung der Rechnung, vorgenommen werden. Abschließend geklärt ist nunmehr auch, dass eine Rechnungsberichtigung kein rückwirkendes Ereignis ist, mit der Folge, dass eine Rechnungsberichtigung die Verzinsung nach § 233 AO nicht verhindert.
Zu anderen wichtigen Fragen, wie zum Umfang der Leistungsbeschreibung, schafft das Schreiben dagegen keine Klarheit. Streit mit den Finanzämtern ist daher weiterhin vorprogrammiert.