Erbschaft- und Schenkungsteuer: Wegzug ins Ausland als Lösung?
02.04.2023
Eine unentgeltlicher Vermögensübergang ist schon dann in Deutschland steuerpflichtig, wenn entweder Erblasser bzw. Schenker oder der Begünstigte im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das gilt auch dann, wenn deutsche Staatsangehörige, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erst in den letzten 5 Jahren ins Ausland verlegt haben – die sogenannte erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht. Dagegen richtete sich eine erfolglose Klage. Der Umzug des deutschen Klägers ins Ausland lag erst ein Jahr zurück, als die Übertragung eines ausländischen Grundstücks erfolgte. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Übergangszeitraum von 5 Jahren weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetztes verletzt, noch gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und die deutsche Steuerpflicht damit rechtmäßig ist.
Haben weder Erblasser oder Schenker noch die begünstigte Person Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland und liegt der Wegzug im Falle deutscher Staatsangehöriger schon 5 Jahre zurück, kann die Vermögensübertragungen in Deutschland höchstens beschränkt steuerpflichtig sein. Darunter fällt grundsätzlich die Übertragung von inländischen Immobilien. Der BFH hat nun geurteilt, dass es bei der Übertragung eines inländischen Grundstücks durch Vermächtnis von einem im Ausland lebenden Erblasser auf eine ebenfalls im Ausland lebende Person eine Gesetzeslücke gibt, die dazu führt, dass der im Ausland lebende Vermächtnisnehmer hierauf in Deutschland keine Erbschaftsteuer zahlen muss. Grund hierfür ist, dass durch das Vermächtnis das Grundstück nicht bereits mit dem Tod übergeht, sondern die ausländische Person nur einen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks erwirbt, der erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt wird. Bei einem Übergang durch Erbfolge besteht diese Lücke dagegen nicht, denn das Eigentum des Grundstücks geht zeitgleich mit dem Tod des Erblassers auf den Erben über.