Hinzurechnungsbesteuerung nicht aus den Augen verlieren!
Jüngst hat es im deutschen Außensteuerrecht zahlreiche Änderungen und Neuregelungen gegeben. Geblieben ist, dass Länder mit einer Ertragsteuerbelastung von unter 25 % als Niedrigsteuerländer gelten. Vor dem Hintergrund, dass der deutsche Körperschaftsteuersatz nur 15 % beträgt und in vielen Kommunen selbst unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer bei Kapitalgesellschaften nur eine Ertragsteuerbelastung von knapp über 25 % erreicht wird, ist das geradezu absurd, bedeutet aber, dass weiterhin zahlreiche (auch Nachbar-)Länder für die Hinzurechnungsbesteuerung infrage kommen.
Ab 2022 kommt die Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich dann infrage, wenn ein deutscher Steuerpflichtiger allein oder mit nahestehenden Personen zu mehr als der Hälfte an einer in einem solchen Niedrigsteuerland belegenen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die höchst komplexen und in der Regel nachteiligen Folgen der Hinzurechnungsbesteuerung werden ausgelöst, wenn und soweit diese Gesellschaft sogenannte passive Einkünfte erzielt. Diese sind vielfältiger Natur und deshalb in vielen Unternehmen auch tatsächlich anzutreffen.
Zur Herstellung der EU-Konformität der Hinzurechnungsbesteuerung schließt der Gesetzgeber bei EU-/EWR-Gesellschaften diese aus, wenn der sogenannte Substanztest bestanden werden kann. Verlangt wird, dass die Gesellschaft einer wesentlichen wirtschaftlichen Betätigung nachgeht und dafür über eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung verfügt. Bedeutsam ist, dass die gesetzliche Regelung als Möglichkeit des Gegenbeweises ausgestaltet ist. Der Gesetzgeber stellt sich nämlich vor, dass potenziell hinzurechnungspflichtige Unternehmen aktiv auf das Finanzamt zugehen und den Gegenbeweis erbringen und nicht erst im Fall etwaiger Rückfragen mit dem Substanztest argumentieren.