Insolvenzverschleppung - wenn Untätigbleiben zu Strafbarkeit führt
01.08.2025
Die Pflicht der Geschäftsleitungsorgane eines Unternehmens zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags in einer Krisensituation ist mit persönlichem Straf- und Haftungsrisiko verbunden. Die gesetzgeberische Intention hinter dem Straftat bestand der Insolvenz-verschleppung ist, die Gläubigerinteressen zu wahren. Fehlerhaftes Agieren in diesem Kontext stellt eines der größten persönlichen Haftungsrisiken für die Geschäftsleitungsorgane dar. Häufig sind mittelständische Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Phasen betroffen; jedoch auch Start-ups, deren Welt von Innovation, Tempo und Unsicherheit geprägt ist. Gründer arbeiten mit Begeisterung an einem Geschäftsmodell und können dabei recht liche Pflichten aus dem Blick verlieren. Sobald ein Unternehmen droht, zahlungs unfähig zu werden, oder bereits zahlungs unfähig oder überschuldet ist, verpflichtet das Insolvenzrecht die Geschäftsleitung dazu, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird diese Pflicht verletzt, drohen nicht nur strafrecht liche Konsequenzen, sondern auch erheb liche zivilrechtliche (persönliche) Haftungsfolgen.
Die Schwierigkeit in der Praxis besteht darin, frühzeitig zu erkennen, wann ein Liquiditätsengpass in eine Insolvenzreife übergeht. Viele Unternehmen erleben temporäre wirtschaftliche Engpässe, etwa durch saisonale Schwankungen, Zahlungsausfälle oder gestiegene Kosten. Diese Situationen können mit geeigneten Maßnahmen überwunden werden und begründen allein noch keine Antragspflicht. Doch genau hier beginnt eine gefährliche Gratwanderung: Wer zu lange auf eine Verbesserung der Lage hofft und dabei objektive Anzeichen der Insolvenz reife ignoriert, läuft Gefahr, sich wegen Insolvenz-verschleppung strafbar zu machen. Dabei reicht es für die Tatbestandserfüllung bereits aus, dass die verspätete Antragstellung objektiv geeignet ist, die Gläubigerinteressen aufs Spiel zu setzen. Eine häufige Fehlerquelle ist die Hoffnung, dass sich kurzfristig eine Lösung ergibt. Doch das Abwarten ohne realistische Sanierungs perspektive kann fatale Folgen haben. Die Geschäftsleitung haftet persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden und riskiert zusätzlich ein strafrechtliches Verfahren.
Um diesem Risiko vorzubeugen, sind eine engmaschige Liquiditätsüberwachung und eine sukzessive Prüfung des Überschuldungs-status unerlässlich. Geschäftsführer sollten früh zeitig auf Warnsignale reagieren, regelmäßig externe Berater hinzuziehen und jeden Sanierungsversuch dokumentieren. Es empfiehlt sich außerdem, interne Prozesse zur Krisenerkennung und Entscheidungsfindung zu etablieren. Sobald die Schwelle zur In solvenzreife auch nur denkbar überschritten ist, sollte nicht gezögert werden. Denn zwischen berechtigtem Warten und straf barer Insolvenz verschleppung ist es nur ein kurzer Weg.
Widersprüchlich und deshalb besonders fatal: In der Rechtsprechung gibt es Ten denzen, die Geschäftsleitung auch verantwortlich zu machen, wenn sie zu früh (!) einen Insolvenzantrag stellt.