Internationale Arbeitnehmermobilität wird nicht einfacher!
14.06.2024
Arbeitnehmermobilität – sei es durch Homeoffice, mobiles Arbeiten oder die sogenannte Workation – scheint ein Megatrend zu sein, den das Steuerrecht insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen leider (noch?) nicht mitgeht.
Zwar hat die deutsche Finanzverwaltung inzwischen klargestellt, dass die Arbeit im Homeoffice nur in sehr engen Ausnahmefällen eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet. Denkbar sei das höchstens, wenn ein Arbeitnehmer mit Leitungsfunktion dem Unternehmen tatsächlich Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten vermittelt. Diese Sichtweise ist für ausländische Unternehmen gut, deren Mitarbeiter in Deutschland arbeiten. Da unter den vorgenannten Kriterien häufig keine Betriebsstätte entsteht, droht Unternehmen keine Besteuerung in Deutschland. Andererseits ergeben sich für deutsche Unternehmen Risiken, deren Mitarbeiter im Ausland tätig sind. Denn in anderen Ländern, auch bei europäischen Nachbarn, wird eine Betriebsstätte teilweise viel schneller angenommen. Werden Unternehmen durch Mitarbeiter im Ausland steuerpflichtig, droht eine Doppelbesteuerung, wenn das deutsche Finanzamt die Steuerpflicht im Ausland nicht anerkennt. Nur schwer zu klärende Streitfälle werden die Folge sein.
Beachtenswert ist dabei, dass der Ort der Geschäftsleitung im Einzelfall die Wohnung eines Geschäftsführers sein kann. Auch hier sind praxisrelevante Fälle denkbar, die sowohl zum Entstehen einer Betriebsstätte als auch zur unbeschränkten Steuerpflicht des Unternehmens in Deutschland führen können.
Aber auch bei im Ausland tätigen Mitarbeitern kann die Situation schwieriger werden. Die Zuordnung des Besteuerungsrechts nach den Doppelbesteuerungsabkommen knüpft an die sogenannte Ansässigkeit an. Hier hat die deutsche Finanzverwaltung rückwirkend (!) eigene Regelungen geschaffen, die die Aufgabe der abkommensrechtlichen Ansässigkeit bei Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes erschweren. Entsprechende Einzelfälle müssen deshalb sehr genau untersucht werden. Auch hier droht im Zweifel eine Doppelbesteuerung, die über die Lohnsteuerhaftung in Deutschland auch Unternehmen betref