Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung
05.10.2020
Seit diesem Jahr kennt das deutsche Steuerrecht eine Förderung betrieblicher Forschung und Entwicklung, die für Vorhaben gewährt wird, mit denen ab dem 01.01.2020 begonnen wurde. Ältere Forschungsprojekte werden von der neuen Regelung nicht erfasst.
Forschungsprojekte sind dann förderfähig, wenn sie Grundlagenforschung darstellen, sie auf die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen ausgerichtet sind (sogenannte industrielle Forschung) oder die Nutzung bereits vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten für neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen erprobt wird (sogenannte experimentelle Entwicklung). Bestehen dagegen schon Produkte oder Verfahren, die lediglich hinsichtlich Funktionalität und Markttauglichkeit verbessert werden, ist keine Förderung möglich.
Die Förderung besteht in einer sogenannten Forschungszulage, die von der festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuer abgezogen wird. Die Zulage beträgt 25 % der im Gesetz genau definierten Kosten für die Forschungsprojekte (insbesondere Personalkosten), wobei die förderfähigen Kosten auf 2 Mio. € pro Jahr gedeckelt sind. Coronabedingt wurde dieser Höchstwert für Aufwendungen, die nach dem 30.06.2020 entstanden sind, auf 4 Mio. € erhöht. Die Sonderregelung soll bis zum 01.07.2026 laufen.