Unternehmenskauf aus Insolvenz: Haftung für Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung
24.03.2021
Das Bundesarbeitsgericht hatte in zwei Verfahren zu klären, ob der Betriebserwerber, der während eines laufenden Insolvenzverfahrens einen Betrieb kauft, gemäß der Regelung des § 613a Abs. 1 BGB auch für Versorgungsansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung haftet, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.
Die Regelung des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB sieht vor, dass im Falle eines Überganges eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft auf einen anderen dieser im Zeitpunkt des Überganges in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis eintritt und insofern auch Schuldner der betrieblichen Altersversorgung wird. Im Falle der Insolvenz des Arbeitsgebers tritt gemäß den Regelungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) in den dort geregelten Fällen der Pensionssicherungsverein (PSV) ein, sodass die betriebliche Altersversorgung insolvenzgeschützt ist. Allerdings regelt das BetrAVG auch, dass der PSV nach Insolvenzeröffnung eintretende Änderungen der Bemessungsgrundlage nicht gegen sich gelten lassen muss. Dies hatte in einem der zu klärenden Fälle die Konsequenz, dass der PSV aufgrund der Ausgestaltung der Versorgungszusage das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebliche niedrigere Gehalt als Bemessungsgrundlage ansetzte, was letztlich zu einer Deckungslücke beim Kläger führte.
Vom Bundesarbeitsgericht zu klären war die Frage, ob der Betriebserwerber den Teil der Betriebsrente zahlen muss, für den der PSV nach den Regelungen zur Insolvenzsicherung im BetrAVG nicht einstehen muss. Dies wurde seitens des Bundesarbeitsgerichts verneint. Ein Betriebserwerber, der einen Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt haftet entgegen § 613a BGB nicht für vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbene Versorgungsleistungen. In der Konsequenz hat der Betriebsrentner hinsichtlich der Deckungslücke weder gegen den PSV, noch gegen den Betriebserwerber einen Anspruch auf Ausgleich. Hierin liegt nach Prüfung des Europäischen Gerichtshofs auch kein Verstoß gegen europäisches Recht, da der PSV einen unionsrechtlich gebotenen Mindestschutz gewährleistet.
Insgesamt ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vor allem in Hinblick auf eventuelle Insolvenzen aufgrund der derzeitigen Pandemie zu begrüßen, da ansonsten Unternehmenskäufe in der Insolvenz deutlich an Attraktivität verlieren könnten.