Unternehmer, die den europäischen Binnenmarkt bedienen, können aufatmen!
Die Umsatzsteuerbefreiung einer Lieferung in das europäische Ausland ist grundsätzlich davon abhängig, dass der liefernde Unternehmer im Inland seiner gesetzlichen Pflicht zur Abgabe einer so genannten "Zusammenfassenden Meldung" (ZM) nachkommt sowie, dass diese korrekt und vollständig ist. Bis dato bedeutete dies aus Sicht der Finanzverwaltung, dass die ZM für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung fristgerecht eingereicht werden muss. Für die vorgenannte strenge Auslegung musste die Finanzverwaltung sich stets einer deutlichen Kritik stellen. Denn Buchungsfehler oder Fehler innerhalb der ZM hätten zum Verlust der grundsätzlich zu gewährenden Steuerbefreiung geführt. Jedoch ist eben eine solche Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen europarechtlich zwingend vorgesehenen, ohne die strenge Handhabung der deutschen Finanzverwaltung. Nunmehr hat sich die Finanzverwaltung endlich der Kritik angenommen und gewährt die Umsatzsteuerbefreiung auch ohne Korrektur der ZM. Jedoch ist die Abgabe der Meldung weiterhin materiell-rechtliche Voraussetzung, um eine Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.