Zinslose Raten - BFH entschärft Steuerrisiko bei Privatverkäufen
12.08.2026
In manchen Konstellationen wird ein Immobilienverkauf innerhalb der Familie der Schenkung vorgezogen. Überlassen beispielsweise Eltern ihrem Kind das Elternhaus auf Raten, war das Szenario bisher: Die Immobilie soll zum vollen Wert bezahlt werden, aber so, dass das Kind die monatlichen Raten auch tatsächlich schultern kann – zinslos. Lange galt es als ehernes Dogma der Finanzverwaltung, in solchen Vereinbarungen versteckte Zinsen zu wittern, sie rechnerisch aus den Raten herauszuschälen und als Kapitaleinkünfte zu besteuern – selbst dann, wenn etwas anderes vereinbart wurde. Aus dem steuerfreien Verkauf wurden so zumindest zum Teil steuerpflichtige Kapitalerträge.
Mit einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) damit aufgeräumt: Im Verfahren stellte er klar, dass zinslose Ratenzahlungsvereinbarungen bei entgeltlichen Übertragungen im Privatvermögen grundsätzlich nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen des Verkäufers führen, wenn vertraglich feststeht, dass jede Rate einen Teil des Kaufpreises darstellt und die Stundung unentgeltlich ist. Das gilt nun auch höchstrichterlich: Wo die Parteien transparent regeln, dass der Kaufpreis vollständig in Raten gezahlt und der Zinsvorteil bewusst geschenkt wird, hat der Fiskus keinen Raum mehr für fiktive Zinsen.
Bemerkenswert ist auch der Ton des Urteils: Der Senat erkennt ausdrücklich an, dass es nicht Aufgabe des Steuerrechts ist, Eltern zu zwingen, an zahlungskräftige Dritte zu veräußern, nur weil das eigene Kind sich den sofort fälligen Kaufpreis nicht leisten kann. Entscheidend ist die zivilrechtlich wirksame und nicht bloß steuerlich motivierte Vereinbarung. Dann darf der Wunsch, Vermögen innerhalb der Familie gegen Kaufpreis, aber in zinslosen Raten zu übertragen, steuerlich das sein, was er wirtschaftlich ist: eine Mischung aus fairer Entgeltlichkeit und bewusstem Entgegenkommen, ohne dass daraus künstliche Kapitaleinkünfte konstruiert werden. Zudem verneint der BFH in der zinslosen Stundung eine freigiebige Zuwendung.
Das Urteil markiert damit nicht nur eine Kehrt wende in der Rechtsprechung, sondern auch ein Stück Rechtssicherheit für alle, die Vermögen familiennah weitergeben wollen.
