Anwendungsfragen zur energetischen Förderung im Steuerrecht
02.02.2021
Durch Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms im Steuerrecht wurde ins Einkommensteuerrecht eine Steuerermäßigung für Aufwendungen bei energetischen Gebäudesanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden, welche älter sind als zehn Jahre sind, implementiert. Typische Beispiele sind wärmedämmende Maßnahmen bei Fenstern, Türen oder Wänden sowie der Einbau von Lüftungs- und Heizungsanlagen. Aufwendungen in Höhe von 20 % (maximal 40.000 EUR pro Wohnobjekt) sind verteilt über drei Jahre von der Steuerlast abziehbar. Zwischenzeitlich hat sich auch die Finanzverwaltung zu verschiedenen Zweifelsfragen der Umsetzung geäußert.
Ausschlaggebend ist, dass die energetische Sanierungsmaßnahme durch einen Fachkundigen (z. B. Energieberater) bescheinigt werden muss. Die Bestätigung hat durch amtliches Muster zu erfolgen. Soweit die Einzelmaßnahmen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Handwerkerleistungen nach §35a EStG berücksichtigt wurden, scheidet eine Inanspruchnahme der Förderung aus. Bei steuerlichen Antragswahlrechten zu Handwerkerleistungen oder außergewöhnlichen Belastungen ist es demnach ratsam, die Auswirkung der Antragsausübung mit der Möglichkeit der energetischen Förderung abzuwägen.
Werden Teile einer Wohnung nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt (z. B. durch ein häusliches Arbeitszimmer), ist dies für die Gewährung der Steuerermäßigung grundsätzlich unschädlich. Die Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen sind jedoch anteilig um den Teil zu kürzen, der nicht auf den zu eigenen Wohnzwecken genutzte Teil entfällt.
Unklar bleibt das Erstjahr der Förderung: Zwar wird im Gesetz grundsätzlich auf die bautechnische Realisierung der Sanierung abgestellt. Gleichzeitig gilt Rechnungserhalt und Zahlung aber als notwendige Voraussetzung, sodass von einer erstmaligen Geltendmachung im Jahr des Zahlungsabflusses auszugehen ist.