Carsharing für Mitarbeiter - steuerlich attraktiv?!
12.08.2026
Carsharing bezeichnet die gemeinschaftliche Nutzung von Fahrzeugen. Nutzt ein Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Carsharing-Account ausschließlich für dienstliche Fahrten, entsteht kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ist eine private Nutzung erlaubt, liegt jedoch grundsätzlich ein steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug vor. Anders als beim eigenen Dienstwagen, für den regelmäßig die 1-%-Regelung Anwendung findet, werden beim Carsharing lediglich 96 % der tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt. Wird der Account zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, kann sogar die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 € greifen. Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich zudem eine Pauschalversteuerung mit 15 % möglich. Entscheidend ist eine lückenlose Trennung beruflicher und privater Fahrten. Dafür empfehlen sich getrennte Nutzerkonten.
Bei einer nur seltenen Privatnutzung hat das Carsharing damit im Vergleich zum klassischen Dienstwagen regelmäßig Vorteile.
